Zeithonorar

Als dritte Möglichkeit kommt die Vereinbarung eines Stundenhonorars in Betracht. Diese Art der Vergütungsvereinbarung stellt bei meinen Beratungen im unternehmerischen Bereich den Regelfall dar. Wenn beispielsweise ein Unternehmen gegründet, umgestaltet oder liquidiert werden soll oder wenn es um die komplexe Gestaltung einer erbrechtlichen Unternehmensnachfolge geht, sind Pauschalsätze in aller Regel nicht kalkulierbar und Abrechnungen nach den Gebührenordnungen entweder unangemessen niedrig oder aber viel zu hoch. Hier bietet alleine das Zeithonorar eine den Interessen von Mandant und Beratern gleichzeitig gerecht werdende Vergütungsbasis.

Die Höhe unseres Stundensatzes ist primär abhängig von

  • der Schwierigkeit Ihres Falles
  • seinem Gegenstandswert und
  • dem damit verbundenen Haftungsrisiko der Kanzlei.

Abgerechnet wird im Minuten-Takt. Sie erhalten von uns jeden Monat eine fallbezogene Abrechnung, der ein detaillierter Tätigkeitsnachweis beigefügt ist. Aus diesem geht hervor, welcher Berufsträger bzw. sonstige Mitarbeiter an welchen Tag welche Tätigkeit in Ihrem jeweiligen Fall erbracht und wie lange er dafür benötigt hat. Die für uns selbstverständliche Kostentransparenz wird von unserem Mandantenstamm – weil auch heute noch selten anzutreffen - dankbar aufgenommen.